Satzung des 1. Allkampf- und Ju-Jutsu-Club Nürnberg e. V.
§ 1
Der Verein führt den Namen »1. Allkampf- und Ju-Jutsu-Club Nürnberg e. V.«. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, und insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von regelmäßigen Sporteinheiten, insbesondere im Bereich Kampfsport, Selbstverteidigung und Fitness,
- Instandhaltung der Trainingsstätten sowie der Turn- und Sportgeräte und sonstiger dem Verein zur Verfügung überlassenen Räumlichkeiten,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er spricht sich gegen jegliche Form von Diskriminierung wie Sexismus und Rassismus aus.
f) Der Verein bekennt sich zur geistigen und körperlichen Unversehrtheit der Mitglieder. Besonders schützenswert ist die Unversehrtheit der minderjährigen Mitglieder. Jede vom Verein zur Aufsicht beauftragte Person, die Umgang mit minderjährigen Mitgliedern hat, wird zur Abgabe eines „Verhaltenskodex zur Prävention von Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit“ verpflichtet.
§ 4
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist spätestens 6 Wochen vor Quartalsende möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
- dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet,
- in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat,
- oder innerhalb eines Quartals seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 6 Monatsbeiträgen und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.
f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden, der auch das Amt des Schatzmeisters inne hat
3. Vorsitzenden
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand Geschäfte bis zum Betrag von 2.500 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen kann. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 7
Der Vorstand kann vom Registergericht oder einer anderen Behörde geforderte Satzungsänderungen beschließen.
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge Ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet hoben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschritt aufzunehmen. Diese ist vom 1. Vorstand, vom Schriftführer und von einem Mitglied des Vereins zu unterzeichnen.
§ 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht noch Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrags und erhobenen Gebühren verpflichtet.
Der Vorstand entscheidet über die Höhe der Beiträge und Gebühren sowie der Verwendung der Einnahmen und des Vermögens.
Die Beiträge und Gebühren sind den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das noch der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Nürnberg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 13 – Datenschutz
Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Dazu gehören Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse und Bankverbindung. Diese Daten werden für das Beitragswesen und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder benötigt.
Der Verein geht nach dem Prinzip der Datensparsamkeit vor und erhebt keine für die Vereinstätigkeit irrelevanten Daten.
Eine Weitergabe von Daten an Dritte findet nur dann statt, wenn der Verein ein berechtigtes Interesse dafür hat. Dies ist u. a. bei der Kommunikation mit Banken zum Einzug von Mitgliedsbeiträgen, bei der Korrespondenz mit Versicherungsunternehmen (z. B. in einem Schadensfall) und bei der Zusammenarbeit mit Sportverbänden (z. B. Passwesen) gegeben.
Der Verein löscht die personenbezogenen Daten ausgetretener Mitglieder binnen eines Jahres, sofern keine ausstehenden finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber mehr bestehen.
Mit dem Unterschreiben der Beitrittserklärung, willigen Mitgliedschaftsanwärter ein, dass ihre personenbezogenen Daten für die Dauer der Mitgliedschaft unter den in dieser Satzung genannten Bedingungen verwendet werden dürfen.
§ 14 – Recht am eigenen Bild
Der Verein setzt zum Zweck der Außendarstellung unter anderem auf das Medium Fotografie. Bei Vereinsveranstaltungen und bei Trainingsaktivitäten kann es daher zum Anfertigen von Fotoaufnahmen kommen, die der Verein für verschiedene Medien und Kanäle wie z. B. die eigene Webseite verwendet.
Der Verein lässt sich das Nutzungsrecht von Fotoaufnahmen im Regelfall schriftlich bestätigen. Es kann aber auch eine mündliche Einwilligung der fotografierten Person(-en) ausreichen. Die Erteilung des Nutzungsrechts für Fotoaufnahmen wird normalerweise nicht vergütet und gilt zeitlich unbefristet.
Ein dem Verein gegenüber erteiltes Nutzungsrecht bleibt auch dann bestehen, wenn der Fotografierte aus dem Verein austritt. Sollte diese Person jedoch mit einem Bilderlöschwunsch an den Verein herantreten, wird – sofern es nachvollziehbar und technisch möglich ist – versucht diesem nachzukommen.
Der Verein sichert zu, dass er Fotoaufnahmen nicht in herabwürdigender, böswilliger oder obszöner Art und Weise verwendet.
Im Internet veröffentlichte Fotos können von beliebigen Personen abgerufen werden. Der Verein kann nicht ausschließen, dass solche Personen die Fotos weiterverwenden oder an andere Personen weitergeben.
§ 15
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.9.1991 neu beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.11.2010 geändert. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.10.2018 geändert. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung kann auch hier als PDF herunter geladen werden.